Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Elektro Döring Gesellschaft für Elektrotechnik mbH, D-44328 Dortmund, im unternehmerischen Verkehr (Stand: 01.04.2018)

1.    Geltungsbereich

a) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gel-ten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

b) Für unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, gelten diese AVB ausschließlich. Abweichende, entge-genstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden eine Bestellung vorbehaltlos ausführen.

c) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (ein-schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schrift-liche Bestätigung maßgebend


2.    Nachvertragliche Erklärungen des Kunden

Auf den Vertrag bezogene rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.


3.    Angebot und Abschluss

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht aus-drücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahme-frist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Do-kumentationen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalku-lationen, Verweisungen auf DIN-Normen), oder Unterlagen – auch in elektro-nischer Form – überlassen haben.

b) Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abge-gebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfü-gung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Kata-logen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt ge-ben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Ver-langen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Ge-schäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Ausgenommen von der Rückgabe und Ver-nichtung ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.


4.    Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

a) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leis-tungen gelten stets nur annähernd, es sei denn dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern Versen-dung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

b) Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vor-schriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Das Verstreichen bestimmter Lieferungs- und Leistungsfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nach-frist zur Erbringung der Lieferung oder Leistung. Das gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Lieferung oder Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.

c) Wir sind nur zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn
•    die Teillieferung oder Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks verwendbar ist,
•    die Lieferung der restlichen bestellten Ware bzw. die Erbringung der restlichen Leistung innerhalb der ursprünglichen Liefer- bzw. Leis-tungsfrist sichergestellt ist und
•    dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Kunde erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

d) Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden können wir vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Ver-schiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

e) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraus-sichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

f) Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung haben wir so lange nicht zu vertreten, als uns, unseren Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vor-schriften.

g) Die Rechte des Kunden gem. Ziff. 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung), bleiben unberührt.


5.    Versand und Gefahrübergang

a) Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk in Waltrop, wo auch der Erfüllungs-ort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

b) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.

c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Ver-sendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu-fälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werk-vertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunden im Verzug der Annahme ist.

d) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshand-lung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu ver-tretenden Gründen, z.B. auf dessen Wunsch, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.


6.    Verpackung

Die Verpackung wird besonders berechnet.


7.    Preis und Zahlung
a) Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Beim Versendungskauf trägt der Kunde auch die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden ge-wünschten Transportversicherung

b) Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungs-ausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig. Zahlungen dürfen an Angestellte von uns nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.

c) Wir nehmen nur bei entsprechender Vereinbarung Schecks oder diskontfä-hige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschritten über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Unsere Forderungen werden dann unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen.

d) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung in Textform. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

e) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur in-soweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. Ziff. 9 lit. c) Satz 2 dieser AVB unberührt.

f) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.


8.    Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Alle Interventionskosten, insbesondere die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO, gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vor-schriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentums-vorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

d) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (cc) befugt, die unter Eigen-tumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Ei-gentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Wa-ren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses ent-stehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insge-samt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vor-stehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die unter lit. b) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in An-sehung der abgetretenen Forderungen.

(cc) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermäch-tigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbe-halt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. lit. c) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die ab-getretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außer-dem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur wei-teren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt ste-henden Waren zu widerrufen.

(dd) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forde-rungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Si-cherheiten nach unserer Wahl freigeben.


9.    Mängelrüge und Gewährleistung

a) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ord-nungsgemäß nachgekommen ist.

b) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

c) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu ma-chen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufprei-ses zurückzubehalten.

d) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prü-fungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

e) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun-gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf.  Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der ge-setzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt ver-langen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

f) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Nacherfüllung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Nacherfüllung zu tragen.

g) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Auf-wendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

h) Ist im Einzelfall mit dem Kunden die Lieferung gebrauchter Gegenstände vereinbart, erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaf-tung, es sei denn, wir haben mit dem Kunden ausdrücklich und schriftlich et-was anderes vereinbart. Dies gilt nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglis-tigen Verschweigens eines Mangels sowie für Ansprüche gem. Ziff. 10 lit. b).
 

10.    Sonstige Haftung

a) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmun-gen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaß-stabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegen-heiten) nur

aa) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

bb) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentli-chen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorherseh-baren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

c) Die sich aus lit. b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaf-fenheit der Ware übernommen haben sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu ver-treten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


11.    Reparaturen

a) Wünscht der Kunde vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlags, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen uns und dem Kunden eine laufende Ge-schäftsbeziehung besteht, für die diese AVB gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.

b) Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unse-rem Ermessen.

c) Auf unsere Gewährleistung finden die Bestimmungen der Ziffer 9 und 10 entsprechende Anwendung.

d) Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Kunden.


12.    Verjährung

a) Sofern nicht bereits ein Sachmängelausschluss für gebrauchte Gegenstän-de gem. Ziff. 9 lit. h) vorliegt,  beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für An-sprüche aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

b) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonder-regelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für ver-tragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regel-mäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 10 lit. b Satz 1 und Satz 2 (aa) sowie nach dem Produkthaftungsge-setz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


13.    Rechtswahl und Gerichtsstand

a) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationa-len Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), und der Verwei-sungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

b) Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist aus-schließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Ver-tragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Ge-schäftssitz in Waltrop. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vor-rangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließli-chen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

c) Maßgebend ist die deutsche Fassung dieser AVB.

d) Sollten einzelne Klauseln dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.


Pro Therm Gesellschaft für Begleitheizungen,
Steuerungsbau u. Elektrotechnik mbH